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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

des Auftragnehmers Sport Kessler GmbH, im Folgenden kurz Sport Kessler genannt.

GELTUNG

Vertragsgrundlagen. Sport Kessler schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von Sport Kessler erstellten schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z.B. individuelle Unterlagen oder allgemeine Folder), Preislisten sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelle Unterlagen) für alle Rechtsbeziehungen zwischen Sport Kessler und dem Auftraggeber und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen Sport Kessler und dem jeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.

Zukünftige Änderungen. Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sport Kessler werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn Konsumenten nicht binnen vier Wochen bzw. Unternehmer nicht binnen zwei Wochen widersprechen.
Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.

Zusatzvereinbarungen. Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt für Unternehmer auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers. Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von Sport Kessler nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von Sport Kessler in das Angebot integriert oder von Sport Kessler zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden.
Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von Sport Kessler nur dann wirksam, wenn diese von Sport Kessler mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht Sport Kessler der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers ausdrücklich.
Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch Sport Kessler bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).

Vorgehen bei Widersprüchen. Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sport Kessler gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.
Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von Sport Kessler und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von Sport Kessler vor.

VERTRAGSABSCHLUSS

Angebot durch Sport Kessler. Angebote von Sport Kessler an den Auftraggeber, z.B.: in Form eines individuellen Angebots an den Auftraggeber oder eines nicht individualisierten Angebots wie eines Bestellscheins, Katalogs oder Webshops, sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich.

Angebot durch den Auftraggeber. Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots oder auch unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von Sport Kessler, also z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der Auftraggeber als Unternehmer an diesen zwei Wochen bzw. als Konsument an diesen eine Woche ab dessen Zugang bei Sport Kessler gebunden.

Annahme durch Sport Kessler. Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch Sport Kessler zustande.
Die Annahme hat grundsätzlich in Schriftform, z.B. durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass Sport Kessler z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass Sport Kessler den Auftrag annimmt. Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar.

LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

Erfüllungsort bei Unternehmern. Erfüllungsort ist der Sitz von Sport Kessler.

Leistungsumfang. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von Sport Kessler. Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen und auf Vollständigkeit zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.

Fachgerechte Leistung. Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet Sport Kessler eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat Sport Kessler bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.

Austauschbare Leistungen. Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist Sport Kessler berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.

Fremdleistungen. Sport Kessler ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).

Vereinbarte Fremdleistungen. Im Fall, dass die Erbringung einer Leistung als Fremdleistung mit dem Auftraggeber vereinbart ist (vereinbarte Fremdleistung), besteht die vertragliche Verpflichtung ausschließlich in der Beistellung eines Dritten. Sport Kessler ist bei vereinbarten Fremdleistungen daher nur verpflichtet, jemand anderen auszuwählen, der die Leistung auf Grund eines eigenen Vertrags mit dem Auftraggeber erbringt.
Sport Kessler ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen. Sofern Sport Kessler den Vertrag im eigenen Namen und / oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zwecks vereinfachter Vertrags- und Zahlungsabwicklung. Der Dritte ist daher nicht bei der Verfolgung der Interessen von Sport Kessler tätig und damit nicht in das Interessenverfolgungsprogramm von Sport Kessler und damit auch nicht in den Risikobereich von Sport Kessler einbezogen. Sport Kessler ist daher bei vereinbarten Fremdleistungen nicht zur Erbringung der konkreten Leistung verpflichtet.
Da die Leistung von Sport Kessler ausschließlich in der Beistellung eines Dritten besteht, ist der Auftraggeber verpflichtet, auf jederzeitiges Verlangen von Sport Kessler in den von Sport Kessler mit dem Dritten geschlossen Vertrag über vereinbarte Fremdleistungen einzutreten und Sport Kessler aus diesem Vertragsverhältnis schad- und klaglos zu halten.

Teilbare Leistungen. Bei teilbaren Leistungen ist Sport Kessler berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

Verfall. Der Auftraggeber hat alle bei Sport Kessler beauftragten oder Sport Kessler zur Bearbeitung übergebenen Leistungen fristgerecht abzuholen. Für den Fall, dass die Abholung nicht fristgerecht erfolgt, ist Sport Kessler berechtigt, die Leistungen nach drei Monaten bei Unternehmern bzw. sechs Monaten bei Konsumenten, auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.

Termine und Fristen. Von Sport Kessler angegebene Termine oder Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

Vertragslaufzeit. Verträge auf unbestimmte Zeit sind jederzeit kündbar.

Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für Sport Kessler unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei Sport Kessler oder den Auftragnehmern von Sport Kessler – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat Sport Kessler den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat Sport Kessler unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch Sport Kessler erforderlich sind.
Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen. Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch Sport Kessler bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen.
Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den Sport Kessler dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern Sport Kessler aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist Sport Kessler unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben.
Wird Sport Kessler von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber Sport Kessler zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.

Eingriffe des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von Sport Kessler eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von Sport Kessler, z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.

Prüfpflichten von Sport Kessler. Sport Kessler haftet nur dafür, dass die von Sport Kessler erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers).
Sport Kessler hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch Sport Kessler erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen. Der Auftraggeber hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kennzeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen. Soweit Sport Kessler auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hinweist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens Sport Kessler Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von Sport Kessler gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbracht.

BESONDERE LEISTUNGSARTEN

Verleih. Soweit die Leistungen von Sport Kessler das Verleihen von Waren (insbesondere Ski, Wintersportartikel, Mountainbikes, E-Bikes, Klettersteig-Sets) beinhaltet, ist Sport Kessler berechtigt, neben der regulär anfallenden Leihgebühr, die ausnahmslos für die gesamte Leihdauer berechnet wird, vom Kunden eine einmalige Schutzgebühr einzuheben. Die Schutzgebühr fällt pro verliehenem Artikel an und wird bei Buchung automatisch berechnet und separat ausgewiesen. Die Höhe der Gebühr ist abhängig von der Art des verliehenen Artikels und der Dauer des Verleihs.

Rückgabe: geliehene Mountainbikes, E-Bikes und Klettersteigsets. Mountainbikes, E-Bikes und Klettersteigsets sind am letzten Verleihtag bis spätestens eine halbe Stunde vor Ladenschluss an Sport Kessler zurückzustellen. Für eine verspätete Rückstellung wird eine Überziehungsgebühr von € 20,00 pro angefangene Stunde und Leihartikel verrechnet. Bei einer Rückstellung am nächsten Tag (erster Tag nach Ende der Verleihfrist) ist Sport Kessler berechtigt, für den gesamten Tag zusätzlich Leihgebühr in Rechnung zu stellen.

Rückgabe sonstige Leihartikel. Sonstige Leihartikel sind bis spätestens 10.30 Uhr am auf den letzten Tag der Leihfrist folgenden Tag zu den Ladenöffnungszeiten von Sport Kessler an Sport Kessler zurückzustellen. Erfolgt eine verspätete Rückstellung, ist Sport Kessler berechtigt, für diesen Tag zusätzlich Leihgebühr vom Kunden einzuheben. Für eine verspätete Rückstellung wird eine Überziehungsgebühr von € 20,00 pro angefangene Stunde und Leihartikel verrechnet. Bei einer Rückstellung am nächsten Tag (erster Tag nach Ende der Verleihfrist) ist Sport Kessler berechtigt, für den gesamten Tag zusätzlich Leihgebühr in Rechnung zu stellen.

Schaden an Mountainbikes, E-Bikes und Klettersteigsets. Sämtliche Leihartikel sind sorgsam und pfleglich zu behandeln. Neben der im Punkt „Verleih“ bestehenden Schutzgebühr ist Sport Kessler berechtigt, bei reparablen Schäden, die bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Bikes grundsätzlich nicht entstehen (bspw. Befahren eines „Bikeparks“) dem Auftraggeber 20 % der tatsächlichen Reparaturkosten in Rechnung zu stellen. Tritt am Bike ein grundsätzlich reparabler Schaden ein, so wird zwischen Auftraggeber und Sport Kessler abgeklärt, wie das Bike verwendet wurde und wie der Schaden entstanden ist. Die notwendigen Reparaturschritte werden zwischen Sport Kessler und dem Auftraggeber genau abgesprochen und der Auftraggeber rechtzeitig über die voraussichtlichen Kosten informiert.

Wird bei einem verliehenen Klettersteigset der Falldämpfer ausgelöst, so ist Sport Kessler berechtigt, dem Kunden – neben der im Punkte „Verleih“ umschriebenen Schutzgebühr eine einmalige Pauschale von € 75,00 in Rechnung zu stellen.

Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche von Sport Kessler bleiben hiervon unberührt.

Schaden an sonstigen Leihartikel. Sämtliche Leihartikel sind sorgsam und pfleglich zu behandeln. Weist der Artikel bei Rückgabe einen nicht reparablen Schaden auf (bspw. ausgebrochene Kante, verbogene Kante, Schi verbogen oder gebrochen), so ist Sport Kessler berechtigt, dem Kunden zusätzlich 20 % des Zeitwertes des verliehenen Artikels in Rechnung zu stellen. Der konkrete Zeitwert wird durch das Verleihsystem von Sport Kessler automatisch ermittelt. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche von Sport Kessler bleiben hiervon unberührt.

Diebstahl des Leihartikels. Bei Diebstahl des Leihartikels ist der Kunde verpflichtet, eine polizeiliche Meldung vorzunehmen und hierüber Sport Kessler eine entsprechende Bestätigung vorzulegen. Sport Kessler ist berechtigt, dem Kunden den Zeitwert des Artikels in Rechnung zu stellen. Der konkrete Zeitwert wird durch das Verleihsystem von Sport Kessler automatisch ermittelt. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche von Sport Kessler bleiben hiervon unberührt.

Verlust des Leihartikels. Bei Verlust des Leihartikels ist Sport Kessler berechtigt, dem Kunden den Zeitwert des Artikels in Rechnung zu stellen. Der konkrete Zeitwert wird durch das Verleihsystem von Sport Kessler automatisch ermittelt. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche von Sport Kessler bleiben hiervon unberührt.

Storno. Der Kunde hat die Möglichkeit, bis zu 8 Tagen vor Beginn des Verleihzeitraums unter Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von € 5,00 zu stornieren. Ab dem 7. Tag ist Sport Kessler berechtigt, zusätzlich zur Bearbeitungsgebühr von € 5,00 eine Stornogebühr in Höhe von 25 % des Gesamtauftragswertes in Rechnung zu stellen. Erfolgt das Storno am Tag, an dem der Verleihzeitraum beginnt, ist Sport Kessler berechtigt, den gesamten Auftragswert in Rechnung zu stellen.

Nichtbenutzung des Leihartikels/ höhere Gewalt. Sieht der Auftraggeber aus einem nicht von Sport Kessler zu vertretenem Grunde von einer Benutzung des Leihartikels ab oder ist die Benutzung aus einem nicht von Sport Kessler zu vertretenem Grunde nicht möglich (bspw. Höhere Gewalt), so ist Sport Kessler nicht verpflichtet, dem Auftraggeber für diesen Zeitraum der Nichtbenutzung die Leihgebühr rückzuerstatten.  

GEHEIMHALTUNG & ABWEHRVERBOT

Geheimhaltung. Der Auftraggeber hat alle ihm bekannten geheimhaltungswürdigen Informationen über Sport Kessler, deren Projekte und deren andere Auftraggeber geheim zu halten und darf diese auch nicht für sich selbst noch für Dritte verwerten. Diese Vereinbarung hat auch über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.

Abwerbeverbot. Der Auftraggeber darf keine anderen Auftraggeber oder Mitarbeiter von Sport Kessler abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.

ENTGELT

Preise. Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von Sport Kessler bei Verträgen mit Unternehmern in Euro zzgl. Umsatzsteuer, bei Verträgen mit Konsumenten inkl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.

Zusatzleistungen. Alle Leistungen von Sport Kessler, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.

Kostenvorschuss. Sport Kessler ist berechtigt, Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes zu verlangen.

Teilleistungen. Sport Kessler ist berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen.

Ungerechtfertigter Rücktritt. Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von Sport Kessler ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt Sport Kessler trotzdem das vereinbarte Honorar. Sport Kessler muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn Sport Kessler aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.

Preisanpassung. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist Sport Kessler berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung von Faktoren wie Inflation, Verbraucher- und Erzeugerpreisindex, Kollektivvertragsabschlüssen, Währungsschwankungen sowie von ähnlichen, von Sport Kessler nicht beeinflussbaren, externen Faktoren vorzunehmen.
Auch sonst ist Sport Kessler berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung bei einzelnen Leistungen vorzunehmen, wenn sich die Kosten dieser Leistungen um mehr als 5% erhöhen, ohne dass dies von Sport Kessler beeinflussbar ist. Konsumenten haben bei Vorliegen der umgekehrten Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Senkung des Entgelts.

ZAHLUNG

Fälligkeit. Die Rechnungen von Sport Kessler sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.

Zahlbarkeit. Die Rechnungen von Sport Kessler sind binnen 7 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

Zahlbarkeit bei Online-Geschäften. Bei Online-Geschäften sind die Rechnungen von Sport Kessler mit der Auftragserteilung zu bezahlen.

Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von Sport Kessler an den von Sport Kessler gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Zinsen und Kosten als vereinbart. Im Falle des Verzuges ist Sport Kessler berechtigt, Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Der Auftraggeber stimmt für diesen Fall der Abholung der Waren durch Sport Kessler zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Sport Kessler bewirkt keinen Rücktritt vom Vertrag, außer Sport Kessler erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich. Im Fall der Weiterveräußerung der Waren durch den Auftraggeber tritt der Auftraggeber seine Forderung gegen den Käufer zum Zwecke der Sicherstellung an Sport Kessler ab. Sport Kessler ist berechtigt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.

Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung. Auftraggeber, welche Unternehmer sind, sind selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von Sport Kessler aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von Sport Kessler schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten von Auftraggebern, welche Unternehmer sind, ist ausgeschlossen.

Zahlungsverzug. Für den Fall verspäteter Zahlung sind bei Verträgen mit Unternehmern die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno, bei Verträgen mit Konsumenten Zinsen in der Höhe von 9 % per anno zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.

Fortgesetzter Zahlungsverzug. Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist kann Sport Kessler sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen und die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einstellen.
Nach fruchtlosem Verstreichen einer weiteren Woche ist Sport Kessler berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und zusätzlich zur Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist Sport Kessler auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszuführen bzw. einzustellen, sofern sich aus der Einstellung der Leistung Ersparnisse ergeben und die Ersparnisse mit den offenen Forderungen gegenzurechnen. Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann Sport Kessler selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.

Ratenzahlung. Soweit Sport Kessler und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.

HAFTUNG

Gefahrenübergang bei Unternehmern. Beim Versand von Waren geht die Gefahr immer auf den Auftraggeber über, sobald Sport Kessler die Waren an das Beförderungsunternehmen übergeben hat. Der Versand von Waren erfolgt grundsätzlich nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht auf seine Kosten Sport Kessler mit der Versicherung der Waren beauftragt hat.

Warenkontrolle, Warenannahme. Bei Anlieferung ist die Ware vor Übernahme genau auf Vollständigkeit und Transportschäden zu prüfen. Schäden sind schriftlich auf dem Scanner und Lieferschein zu vermerken.

Rügeverpflichtung bei Unternehmern. Der Auftraggeber hat nach Anforderung einer Zwischenabnahme durch Sport Kessler, nach Übergabe und nach Aufnahme des Echtbetriebs die übergebenen bzw. abzunehmenden Leistungen spätestens binnen 8 Tagen jedenfalls schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oder allfällige Mängel bzw. Schäden schriftlich zu rügen. Im Fall einer Zwischenabnahme kann die Weiterarbeit durch Sport Kessler erst nach erfolgter Zwischenabnahme / „Freigabe“ erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. Rüge gelten die Leistungen automatisch als vom Auftraggeber abgenommen.

Verdeckte Mängel bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von 8 Tagen, jedoch innerhalb offener Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind vom Auftraggeber ebenfalls binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen. Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste. Die Kontrolle hat bei Zwischenabnahmen aufgrund der besonderen Bedeutung von Zwischenabnahmen zur Vermeidung von Mängeln, welche sich dann durch alle weiteren Leistungsschritte ziehen, einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Übergabe hat die Kontrolle, einer ersten, aber dennoch genauen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Aufnahme des Echtbetriebes hat die Kontrolle aufgrund der besonderen Bedeutung der Aufnahme des Echtbetriebes zur Vermeidung von Schäden während des Betriebes wiederum einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen.
Die Rüge des Auftraggebers hat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Bei Mängeln bzw. Schäden, die nicht ständig auftreten, sind die exakten Zeiten und Rahmenbedingungen des Auftretens der Mängel oder Schäden anzuführen. Der Auftraggeber hat Sport Kessler alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere von Regressansprüchen, des Auftraggebers ausgeschlossen.

Garantie. Soweit Leistungsteile des Auftragnehmers über eine von einem Dritten gewährte Garantie verfügen, ist diese Garantie direkt beim Dritten geltend zu machen (z.B. Herstellergarantie).
Im Fall einer Garantiezusage durch Sport Kessler beginnt die Frist zur Geltendmachung des Garantieanspruchs mit Übergabe zu laufen. Der Garantieanspruch verjährt sechs Monate ab Kenntnis des Auftraggebers vom Eintritt des Garantiefalls, spätestens aber mit Ablauf der Garantiefrist. Geht aus der Garantiezusage der Inhalt der Garantie nicht hervor, dann haftet Sport Kessler für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften.

Gewährleistung. Für Konsumenten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts. Darüber hinaus gelten bei Konsumenten eventuell zusätzlich im Rahmen der Produkbeschreibung gewährte Garantien oder Kundendienstleistungen.
Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind bei Unternehmern auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt. Bei gebrauchten Waren ist das Recht auf Gewährleistung bei Unternehmern vollständig ausgeschlossen.
Dem Auftraggeber als Unternehmer steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von Sport Kessler zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist bei Unternehmen weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.

Irrtum, Verkürzung über die Hälfte bei Unternehmern. Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.

Schadenersatz und sonstige Ansprüche. Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese bei Verträgen mit Unternehmern nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bzw. bei Verträgen mit Konsumenten nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Sport Kessler beruhen. Derartige Ansprüche von Unternehmern verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.
Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.

Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.

Haftung bei vereinbarten Fremdleistungen. Die jeweiligen Dritten, die die vereinbarten Fremdleistungen erbringen, sind keine Erfüllungsgehilfen von Sport Kessler. Sport Kessler haftet daher ausschließlich für das Auswahlverschulden. Wird der Dritte auf Anregung des Auftraggebers herangezogen, dann haftet Sport Kessler überhaupt nicht für den Dritten.

Beweislast bei Unternehmern. Eine Beweislastumkehr zu Lasten von Sport Kessler ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.

Nachfrist bei Unternehmern. Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser Sport Kessler schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.

Vertragsrücktritt bei Unternehmern. Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären.

ONLINE STREITBEILEGUNG

Online Streitbeilegungsplattform für Konsumenten. Zur Schlichtung von Streitigkeiten mit Konsumenten hat die EU eine „Online Streitbeilegungsplattform“ (ec.europa.eu/odr) errichtet. Sport Kessler entscheidet über eine Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren im Einzelfall. Bei Fragen zur Streitschlichtung steht Sport Kessler unter info(at)sport-kessler.com zur Verfügung.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Anzuwendendes Recht. Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und Sport Kessler ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.

Zwingendes Verbraucherrecht. Sofern bei Verträgen mit Konsumenten die berufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit von Sport Kessler auf das Heimatland des Konsumenten ausgerichtet ist, bleibt der Schutz, den die zwingenden Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats dem Verbraucher bieten, durch das vereinbarte anzuwendende Recht unberührt.

UN-Kaufrecht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden auf Verträgen mit Unternehmern keine Anwendung.

Gerichtsstand bei Unternehmern. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Sport Kessler und Unternehmern wird das sachlich zuständige österreichische Gericht für Riezlern vereinbart. Sport Kessler ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von Sport Kessler und des Unternehmers berechtigt.

Unternehmen

Sport Kessler GmbH
Walserstraße 73
6991 Riezlern
Österreich

Geschäftsleitung &
Inhaltliche Verantwortung

Anne Riedler
Sport Kessler GmbH

UID- & FirmenbuchNummer

ATU 73492018
Firmenbuchgericht Feldkirch
FN495246d

Unternehmensgegenstand

Handel mit Sportartikeln und Bekleidung, Verleih und Service von Sportgeräten

Mitgliedschaften bei der
Wirtschaftskammerorganisation

Wirtschaftskammer Feldkirch

Anwendbare Rechtsvorschriften

www.ris.bka.gv.at

Aufsichtsbehörde / Gewerbebehörde

Bezirkshauptmannschaft Bregenz

Geschäftsbedinungen für Gutscheinkäufer

Unsere Geschäftsbedinungen für Gutscheinkäufer haben wir auf einer separaten Seite zusammengestellt, die unter nachfolgendem Link erreichbar ist.

Geschäftsbedingungen für den KAuf von Skipässen (Ein- und Mehrtagespässen) bzw. Ski-Saisonkarten

Beim Kauf von Skikarten in Form von Ein- und Mehrtageskarten für das Skigebiet Oberstdorf-Kleinwalsertal bzw. Saison- und Jahreskarten für die Gebiete "Allgäu Gletscher Card", "Allgäu-Tirol-Bergwelt" und "IG Skipass Oberstdorf-Kleinwalsertal" gelten insbesondere zusätzlich zu den AGBs der Sport Kessler GmbH für die Nutzung und Stornierung die Bedingungen der jeweiligen Skipass-Verbünde.

Die Beförderungs- und Geschäftsbedinungen für diese sind unter nachfolgendem Link erreichbar ist.

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